Bürgerentlastungsgesetz

12. Mai 2010

Vom Bürgerentlastungsgesetz profitieren seit Beginn des Jahres 2010 auch Versicherte von privaten Krankenversicherungen. Aufgrund der Erkenntnis, dass die bisherige Regelung im Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen für Vorsorgeaufwendungen nicht konform mit dem Grundgesetz war, beinhaltet das Gesetz nunmehr die unbegrenzte Abzugsfähigkeit dieser Beiträge.

Somit können privat Versicherte ab 2010 sämtliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich geltend machen, die zur Absicherung des Basisniveaus aufgewendet werden. Art und Umfang des Basisniveaus orientieren sich dabei an den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Über dieses Niveau hinausgehende Leistungen wie zum Beispiel die Chefarzt-Behandlung im Krankenhaus oder Heilpraktiker-Leistungen werden in Form eines Punktesystems seitens des Finanzamts herausgefiltert und sind nicht abzugsfähig. Von der Steuer abgesetzt werden können dabei nicht nur die Beiträge des Steuerpflichtigen, sondern auch die für Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner. Durch die neuen Regelungen des Bürgerentlastungsgesetzes ist somit für beispielsweise einen gut verdienenden Familienvater mit einer vierköpfigen Familie, welcher monatlich etwa 1.200,00 Euro an Beiträgen zahlt, eine jährliche Steuerentlastung von mehr als 3.000,00 EUR möglich.

Um nicht erst bei der nächsten Steuererklärung, sondern sofort von dieser Steuererleichterung profitieren zu können, müssen privat versicherte Angestellte bei Ihrem Arbeitgeber eine Beitragsbescheinigung einreichen, welche sie von der Krankenversicherung erhalten. Der Arbeitgeber wird diese Aufwendungen dann im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigen. Ab 2011 ist keine Vorlage einer Beitragsbescheinigung mehr erforderlich, da der Arbeitgeber dann die Beitragsdaten automatisch direkt von der Finanzverwaltung abruft.